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| Allgemeine Reisebdingungen |
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Allgemeine Reisebedingungen Karrer-Reisen (demnächst auch zum downloaden) |
| 1. Der Abschluß des Reisevertrages |
| a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden. |
| b) Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reisebestätigung, die der Reisende unterschrieben zurückzuleiten hat, geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reisebestätigung nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang der Reisebestätigung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterläßt, die Reisebestätigung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. |
| 2. Zahlung des Reisepreises |
| Nach Abschluß des Reisevertrages verlangen wir eine Anzahlung. Die Restzahlung muß spätestens 21 Tage vor Reisebeginn geleistet werden. Bei Buchungen kurzfristig vor Reisebeginn ist der gesamte Fahrpreis sofort fällig. |
| 3. Unsere Leistungen |
| Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung im Busreiseprogramm sowie in der Anmeldebestätigung. |
| 4. Preisänderungen |
| Wir können 4 Monate nach Vertragsschluß Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich die Preise der Leistungsträger nach Vertragsschluß nachweisbar und unvorhergesehen erhöht haben. Bei Preiserhöhungen 4 Monate nach Vertragsabschluß von mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten. |
| 5. Rücktritt des Kunden |
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt:
bis 4 Wochen vor Reisebeginn: 5 % des Gesamtreisepreises
bis 3 Wochen vor Reisebeginn: 15 % des Gesamtreisepreises
bis 2 Wochen vor Reisebeginn: 35 % des Gesamtreisepreises
bis 1 Woche vor Reisebeginn
und danach: 60 % des Gesamtreisepreises |
| b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. |
| 6. Ersatzreisende |
| a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. |
| b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. |
| c) Die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch € 15,34 pauschal und ohne weiteren Nachweis, hat der Reisende zu tragen. |
| 7. Reiseabbruch |
| Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt. |
| 8. Störung durch den Reisenden |
| Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt. |
| 9. Mindestteilnehmerzahl |
| Jede Reise kann nur mit einer Mindestteilnehmerzahl durchgeführt werden. Die Anmeldebestätigung wird erst nach Erreichen dieser Mindestteilnehmerzahl verschickt. Der Reiseveranstalter kann bis zu 3 Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Die Rücktrittserklärung muß dem Reisenden unverzüglich übermittelt werden. Der von dem Reisenden gezahlte Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten. |
| 10. Kündigung infolge höherer Gewalt |
| a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen zur Kündigung. |
| b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. |
| c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
| d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehr-kosten hat der Reisende zu tragen. |
| 11. Gewährleistung und Abhilfe |
| a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern dies nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. |
| b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. |
| c) Ist die Reise mangelhaft, und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert, oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. |
| d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird, oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist. |
| e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. |
| f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reisende zu vertreten hat. |
| 12. Mitwirkungspflicht des Reisenden |
| Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffer 8. ist zu beachten. |
| 13. Haftungsbeschränkung |
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder,
bb) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. |
| b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Vorschrift berufen. |
| c) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis € 76.693,78 je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.090,34. Liegt der Reisepreis über € 1.363,10, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall-oder Reisegepäckversicherung empfohlen. |
| 14. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung |
| a) Ansprüche wegen mangellhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. |
| b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. |
| c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. |
| 15. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften |
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müßten, zu unterrichten.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so daß der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. |
| 16. Versicherungen |
| Wir empfehlen dringend die Buchung folgender Versicherungen: Reiserücktrittskosten-, Reisegepäck-, Reisekrankenversicherung sowie Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten. Für Reisegepäck wird keine Haftung übernommen. |
| 17. Gerichtsstand |
| a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. |
| b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich. |
| 18. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen |
| Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. |